Kosten und Kostenerstattung
Als approbierter Psychotherapeut für Kinder und Jugendliche bin ich im Arzt-/ Psychotherapeutenregister (gemäß §4 Ärzte-ZV) der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen eingetragen.
Als psychotherapeutische Privatpraxis für Kinder- und Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr werden die Kosten für eine Psychotherapie von den meisten privaten Krankenversicherungen getragen. Hierbei ist wichtig, dass der Therapieantrag vor dem 21. Lebensjahr erfolgt und kann dann weiter geführt werden. Die Beihilfestelle erstattet die Therapiekosten bei indizierter Behandlung grundsätzlich.
Vor dem ersten Termin sollte bereits Kontakt zur privaten Krankenversicherung aufgenommen werden, um zu erfahren, wie viele Psychotherapieeinheiten nach dem jeweiligen individuell vereinbarten Versicherungsvertrag erstattet werden. Zudem sollten die Antragsformulare für eine Psychotherapie bei der privaten Krankenversicherung angefordert werden. Beim Ausfüllen des Antrags unterstütze ich gerne.
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich an den Patienten, bzw. die Patientin. Die Eltern/VertragspartnerInnen verpflichten sich eine termingerechte, vollständige Rechnungsbegleichung – innerhalb von 14 Tagen – vorzunehmen, unabhängig davon, ob bereits eine Erstattung der PKV, bzw. ggf. der Beihilfe erfolgt ist.
Die Rechnung kann Ihrerseits anschließend bei der jeweiligen privaten Krankenkasse zwecks Erstattung eingereicht werden. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Diese Gebührenordnung wird von der Bundespsychotherapeutenkammer, der Bundesärztekammer, dem Beihilfeträger von Bund und Ländern (Ausnahme Hamburg und Schleswig-Holstein) sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung herausgegeben.
Ich biete die Möglichkeit, die Kosten für eine Psychotherapie selbst zu zahlen. In diesem Fall entfällt die Antragstellung bei der Krankenkasse.
Vorteile:
Der Stundensatz richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich an den Patienten, bzw. die Patientin. Die Eltern/VertragspartnerInnen verpflichten sich eine termingerechte, vollständige Rechnungsbegleichung – innerhalb von 14 Tagen – vorzunehmen.


